Satzung der EssensRetter e.V.  

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

 1. Der Verein trägt den Namen EssensRetter e.V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter der Nr. VR20491 eingetragen 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln. 

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

 § 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit, Nachhaltigkeit 

 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins sind Nachhaltigkeit, das bürgerliche Engagement, der Tier-, Umwelt- und Naturschutz sowie die Brauchtumspflege. Die wird wie folgt verwirklicht: 

1. die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen und Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke. 

2. die Rettung von noch genießbaren Lebensmitteln und nutzbaren Verbrauchsgütern vor der Vernichtung und deren unentgeltliche Verteilung an sozial schwache und interessierte Menschen oder gemeinnützige Vereine, 

 3. die Beratung im Bereich der produzierten Nahrungsmittel. 

4. die Beratung über Herkunft, verantwortungsvoller Produktion und Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen unter den Aspekten der Nachhaltigkeit. 

5. die Beratung von Wissen im Bereich Ernährung und Ernährungskultur, lokal, regional, national und auch über die Landesgrenzen hinaus. Durch die Tätigkeit des Vereins wird ein Beitrag zu nachhaltiger Ernährung, zur Förderung von nachhaltig und umweltgerecht hergestellten Lebensmitteln, zur standort- und artgerechten Erzeugung von Lebensmitteln pflanzlicher als auch tierischer Herkunft geleistet. 

 6. die Brauchtumspflege durch Teilnahme an Festen und deren Umzügen. 

§ 3 Steuervergünstigung 

 1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

 3.Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Bei Ausscheiden der Mitglieder haben die Mitglieder keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen. 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, ferner jede juristische Person oder Personengesellschaft. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand ebenfalls schriftlich an den Antragsteller. 

2. Die Mitgliedschaft ist möglich als Fördermitglied oder als ordentliches Mitglied. Dabei ist den Fördermitgliedern, gekennzeichnet durch deren Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen sowie vereinsinternen Veranstaltungen erlaubt. Sie haben jedoch kein Stimmrecht auf Mitgliederversammlungen. Das ordentliche Mitglied ist aktiv im Verein tätig und wurde per Antrag als Lebensmittelretter (Fahrer) oder für den Depotdienst in den Verein aufgenommen. 

3.Ein Anspruch auf Aufnahme eines Antragstellers besteht nicht. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden. 

§ 5 Mitgliedsbeiträge und Mittelverwendung 

 1. Bei der Aufnahme in den Verein als ordentliches Mitglied ist eine Bearbeitungsgebühr zu zahlen. Sollte sich die Mitgliedschaft von fördernd in ordentlich ändern, so kann die Gebühr nachträglich erhoben werden. Außerdem wird von allen Mitgliedern ein Jahresbeitrag erhoben. 

2.Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühr, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 

§ 6 Verbot von Begünstigungen 

 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden 

 § 7 Beendigung der Mitgliedschaft 

 1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod, Streichung von der Mitgliederliste bzw. bei einer juristischen Person oder Personengesellschaft durch Auflösung. 

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Dabei ist eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten. 

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden bei, vereinsschädigendem Verhalten, der Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückständen von mindestens einem Jahr trotz zweimaliger Mahnung. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Über die Berufung ist abschließend in der nächsten Mitgliederversammlung zu entscheiden, die nach Eingang der Berufung stattfindet, jedenfalls aber binnen eines Jahres nach fristgemäßer Einlegung der Berufung. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds. Erfolgt eine Entscheidung nicht rechtzeitig, ist der Ausschluss unwirksam. 

 § 8 Organe des Vereins 

 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Erweiterte Vorstand und der Vorstand im Sinne von § 26 BGB. 

§ 9 Erweiterter Vorstand 

Der Erweiterte Vorstand besteht aus 

 a) dem Vorstand im Sinne von § 26 BGB 

b) dem stellvertretenden Schatzmeister 

c) bis zu 3 weiteren Beisitzern 

§ 10 Vorstand 

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus 

a) dem/der 1. Vorsitzenden 

b) dem/der 2. Vorsitzenden 

 c) dem/der 3. Vorsitzenden 

 d) dem/der Schriftführer/in 

e) dem Schatzmeister 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten. 

§ 11 Aufgaben des Vorstandes 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: 

 1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung 

2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung 

3. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts 

 4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern. 

5. Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Ausführung seiner Arbeit zu unterstützen. 

§ 12 Wahl und Amtsdauer des Vorstands 

 1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen und kann bei besonders schweren Verstößen durch eine Mitgliederversammlung abgewählt und durch eine Neuwahl ersetzt werden. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. 

2.Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der verbleibende Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger aus den Reihen der Mitglieder wählen. 

§ 13 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands 

 1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Sie werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der beiden Stellvertreter, einberufen. Die Einberufung inklusive Tagesordnung erfolgt schriftlich, fernmündlich oder digital. Die Einberufungsfrist von drei Tagen ist einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. 

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abzugebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. 

3. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen/deren Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. 

4. Der Vorstand kann im schriftlichen, fernmündlichen oder digitalen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen. 

§ 14 Mitgliederversammlung 

 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 

1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands 

 2. Entlastung des Vorstands; 

3. Festsetzung der Aufnahmegebühr, Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge und Umlagen; 

4. Wahl und Abwahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes und des Vorstands; 

5. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins; 

6. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands; 

7. Wahl der Kassenprüfer; 

8. sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. 

§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung 

 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform gegebene postalische oder E-Mail- Adresse gerichtet ist. 

2. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung (Online-Verfahren in gesichertem Kommunikationsraum) abgehalten werden. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen Versammlungen werden den Mitgliedern spätestens drei Stunden vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt. 

3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. 

4. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung. 

 5.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. 

 § 16 Ablauf der Mitgliederversammlung 

 1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und, wenn dieser ebenfalls verhindert ist, vom 3. Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer

. 2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss aber schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt, und bei Wahlen, wenn ein solches Mitglied dies beantragt. 

 3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die innerhalb von sechs Wochen statt zu finden hat. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wird. 

 4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen und zu einer Änderung des Zwecks des Vereins oder zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 

5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten gültigen Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. 

6.Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

 § 17 Kassenprüfung 

 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters sowie der übrigen Vorstandsmitglieder. Kassenprüfer nehmen ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch wahr und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 

§ 18 Auflösung des Vereins 

 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein für krebskranke Kinder e.V. Gleueler Straße 48, 50931 Köln, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

 Entwickelt und genehmigt durch 

Rechtsanwalt Wolfgang Könen 

Finanzamt Köln Nord 

Rechtsabteilung Deutsches Ehrenam 

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